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Eine rechtzeitige Beratung bewahrt Sie vor Nachteilen und hilft gerichtliche Auseinandersetzungen mit ihren Kosten und Risiken zu vermeiden.
 Mobbing ist vom Gesetzgeber nicht durch ein gesondertes Gesetz geregelt, was den Umgang damit zu einer komplexen Angelegenheit macht. Der Übergang von einem rauen Arbeitsumfeld von Schikane zu Mobbing ist fließend.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat sich als erstes deutsches Arbeitsgericht umfassend mit dem Thema Mobbing auseinandergesetzt und in seinem Urteil vom 10.04.2001 (Aktenzeichen: 5 Sa 403/00) folgende Definition von „Mobbing“ aufgestellt.

„Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des >Mobbing< fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefaßter Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M.Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozeß, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zuläßt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.“

Da es bislang noch keine anderen, uns bekannten, arbeitsgerichtlichen Definitionen von „Mobbing“ gibt, kann dieser Definitionsvorschlag des LAG Thüringen bis auf Weiteres als „die“ juristische Definition von „Mobbing“ angesehen werden. (Stand 2020)

Mobbing an sich ist kein Straftatbestand, dies bedeutet es gibt keine strafrechtliche Verfolgung der/des Täter/s.

Einzelne Mobbinghandlungen sind jedoch strafbar und können angezeigt werden.

Als juristisch relevante Delikte gelten folgende Tatbestände:

  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).
  • Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch, kurz: StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Kündigung
  • Versetzung
  • Abmahnung
  • Tätlichkeit

Keine juristische Relevanz haben:

  • Soziale Isolation
  • Vorenthalten von Informationen
  • Intensive Kontrolle
  • Kleinliche Kritik

Zu beachten ist, dass eine Strafanzeige nicht ausreicht, sondern ein Strafantrag Prozessvoraussetzung ist und dieser innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss.

Der Gesetzgeber hat eine Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers definiert. Nach § 241 BGB und auch § 75 Abs.2 BetrVG muss der Arbeitgeber dann einschreiten, wenn die Persönlichkeitsrechte oder die Gesundheit des Arbeitnehmers als Mobbing-Opfer gefährdet sind, um dessen Interessen zu schützen. Die Maßnahmen, welche hierzu angewandt werden, müssen für den Arbeitgeber zumutbar sein, dementsprechend nicht übermäßig stark auf den Geschäftsalltag einwirken. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, bei Mobbing aktiv zu werden. So kann er z.B. Abmahnungen gegen den oder die Mobber aussprechen. Arbeitgeber können durchaus von Betroffenen auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz verklagt werden, wenn der Arbeitnehmer durch Mobbinghandlungen entstandene Schäden nachweisen kann. Hierzu ist beweispflichtig, dass die Handlungen von bestimmten Personen rechtswidrig ausgeführt wurden und Schäden verursacht haben.

Sollten Sie als Arbeitnehmer persönlich mit Mobbing konfrontiert werden und Ihr Arbeitgeber kommt seiner Fürsorgepflicht nicht nach, empfehlen wir ein Beratungsgespräch mit einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht.